Allgemeine Teilnahmebedingungen für den Standort Messegelände Frankfurt

1. Definition

1.1.1 fairnamic GmbH
Die fairnamic GmbH ist Veranstalter auf dem Messegelände Frankfurt und wird nachfolgend fairnamic genannt.

 

1.1.2 Messe Frankfurt Venue GmbH
Die Messe Frankfurt Venue GmbH (im Folgenden „MF-Venue“ genannt ist Eigentümerin und Betreiberin des Messegel ndes Frankfurt). Sie stellt den Ausstellern zudem Services für den Messestand vor Ort zur Verfügung.

1.2 Online-Service Center Messe Friedrichshafen und Messe Frankfurt

1.2.1 Messe Friedrichshafen Online Service Center
Aussteller erhalten mit der Standzulassung einen Zugangscode für das Messe Friedrichshafen Online Service Center, nachfolgend „OSC“ genannt. Medieneintr ge müssen über das OSC und unter Nutzung der entsprechenden Formulare getätigt werden.


1.2.2 Messe Frankfurt Shop für 
Ausstellerservices
Aussteller erhalten mit der Standzulassung einen Zugangscode (MyAccount) für den Shop für Ausstellerservices der MF-Venue – nachfolgend Serviceshop MFV genannt. Technische und organisatorische Bestellungen für den Messestand vor Ort müssen über dieses Online-Portal getätigt werden.

1.3 Aussteller

Die Teilnehmer an Messen und Ausstellungen sind Hauptaussteller und Mitaussteller. Soweit jede Form von Teilnehmer gemeint ist, werden sie nachfolgend „Aussteller“ genannt.

 

1.3.1 Hauptaussteller
Hauptaussteller ist, wer einen Messestand mietet und mit eigenem Personal und Angebot auftritt.

 

1.3.2 Mitaussteller
Mitaussteller ist, wer am Stand eines Hauptausstellers mit eigenem Personal und Angebot auftritt. Dazu geh ren auch Konzernfirmen und Tochtergesellschaften des Hauptausstellers. Die Zulassung von Mitausstellern ist genehmigungs-und gebührenpflichtig. Für die Anmeldung als Mitaussteller ist eine gesonderte Mitaussteller-Anmeldung erforderlich, die vom Hauptaussteller rechtsverbindlich unterzeichnet sein muss und Name und vollst ndige Anschrift des Ansprechpartners beim Mitaussteller aufweist. Durch die Zulassung des Hauptausstellers kommt kein Vertrag zwischen den von ihm angemeldeten Mitausstellern und der fairnamic zustande.

 

1.3.3 Zusätzlich vertretene Firmen
Zusätzlich vertretene Unternehmen (ZVU) müssen vom Hauptaussteller angemeldet werden. Sind ZVU am Stand mit eigenem Personal vertreten, gelten sie als Mitaussteller.

 

1.4 Gemeinschaftsstände
Wollen mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Aussteller (= Gruppenorganisator) als Ansprechpartner für die fairnamic zu benennen.

2. Überlassung der Standfläche an Dritte

Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller oder eine teilweise oder vollständige  berlassung der Standfläche bzw. „Untervermietung“ der Standfläche an Dritte ist nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis der fairnamic vor.

3. Platzierung, erlaubte Güter, Ausstellerausweise

3.1 Platzierung
Die fairnamic ist bemüht, den Wünschen nach Standort und Standgröße unter Berücksichtigung des Ausstellungsthemas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zu entsprechen. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung ist für die Platzierung nicht allein ma gebend. Mit Abweichungen gegenüber den Anmeldedaten muss aus planungstechnischen Gründen gerechnet werden. Sollten besondere Umstände, insbesondere die Belange der Sicherheit, es erfordern, kann die fairnamic dem Aussteller auch nach der Standbestätigung einen anderen Platz zuweisen, können Größe und Maße des reservierten Platzes ver ändert werden sowie Ein-, Aus- und Durchgänge verlegt und bauliche Veränderungen vorgenommen werden.

 

3.2 Erlaubte Ausstellungsgüter
Ausstellen dürfen Firmen, deren Ausstellungsgüter dem Thema der Veranstaltung entsprechen. Die zugelassenen Güter sind durch das Warenverzeichnis der Veranstaltung festgelegt.  ber die Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Produkte zu der Veranstaltung und die Platzierung der Aussteller entscheidet die fairnamic. Die fairnamic kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen. Sie ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände, die in der Zulassungsbest tigung bestimmten Aussteller und den darin angegebenen Platz. Das Ausstellen anderer als angemeldeter und zugelassener Gegenstände muss durch die fairnamic schriftlich genehmigt werden. Der Aussteller muss, auf Verlangen der fairnamic, nicht angemeldete und zugelassene Gegenstände vom Stand entfernen.

 

3.3 Ausstellerausweise
Jeder Aussteller erhält nach vollständiger Bezahlung der Rechnung für die Messebeteiligung eine standgrößenabhängige Anzahl von Ausstellerausweisen, die zum Zutritt auf das Messegelände berechtigen. Die Zahl der Ausstellerausweise ist in den Besonderen Teilnahmebedingungen geregelt. Zus tzliche Ausstellerausweise k nnen kostenpflichtig beim Projektteam bestellt werden. Die Ausstellerausweise sind für das Standpersonal bestimmt, entsprechend den Vorgaben auf dem Ausweis auszufüllen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die fairnamic beh lt sich vor, Stichproben durchzuführen.

4. Entgelt, Rechnungen, Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen, Vermieterpfandrecht

Die Höhe und Bestandteile des Beteiligungsentgeltes und die Zahlungstermine sind aus den Anmeldeunterlagen und den Besonderen Teilnahmebedingungen ersichtlich. Erst wenn die mit der Rechnung für das Beteiligungsentgelt festgelegten Zahlungstermine eingehalten sind und das Entgelt vollständig bezahlt ist, kann der Stand belegt werden. Die fairnamic ist berechtigt, dem Aussteller statt Papierrechnungen elektronische Rechnungen per EMail im PDF-Format zu senden; auf Anforderung des Ausstellers werden jedoch Rechnungen in Papierform versandt. Ein Anspruch auf die Erstellung elektronischer Rechnungen besteht nicht. Die fairnamic ist nicht verpflichtet, sämtliche länderspezifische Anforderungen an elektronische Rechnungen zu erfüllen. Die fairnamic ist berechtigt, Mahnungen und andere Zahlungsaufforderungen an den Aussteller per E-Mail zu senden. Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden– und Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen.

 

Bei Zahlungsverzug des Ausstellers ist die fairnamic berechtigt, eine Mahngebühr zu erheben. Der Aussteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass der fairnamic durch den Zahlungsverzug ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Kommt der Aussteller mit der Zahlung des Beteiligungsentgelts in Verzug, kann die fairnamic den Bezug der Standfläche verweigern, bis die Zahlung erfolgt.

 

Die fairnamic haftet dem Aussteller nicht für einen deswegen entstandenen Schaden, es sei denn, die fairnamic hat die verspätete Zahlung zu vertreten. Kommt ein Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen auch während der Veranstaltung nicht nach, kann die fairnamic ihr Vermieterpfandrecht ausüben, die Ausstellungsgegenstände und die Standeinrichtung zurückbehalten und sie auf Kosten des Ausstellers, jeweils nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, einlagern oder versteigern lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, freihändig verkaufen.

5. Zusatzkosten

5.1 Stromverbrauch, Wasser- und Abwassergebühr
Die Berechnungsgrundlage für den Stromverbrauch sowie Wasser- und Abwassergebühr ist an entsprechender Stelle im Serviceshop-MFV geregelt.

 

5.2 AUMA-Beitrag
Für die Tätigkeit des Ausstellungs- und Messeausschusses der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA), Littenstr. 9, 10179 Berlin, wird zusätzlich ein AUMA-Dienstleistungsentgelt erhoben. Die fairnamic übernimmt die Berechnung und den Einzug der anfallenden Beiträge im Namen des AUMA. Der Beitrag wird gesondert ausgewiesen. Die Höhe des aktuell gültigen AUMA-Satzes ist in den Besonderen Teilnahmebedingungen ersichtlich.

 

5.3 Abfallentsorgung
Für die Dauer der Veranstaltung wird eine pauschale Müllgebühr für die Entsorgung von durch den Standbetrieb anfallende Kleinmengen erhoben, die in den Besonderen Teilnahmebedingungen der Veranstaltung festgelegt ist. Der zusätzlich beim Aufbzw. Abbau des Standes anfallende Abfall ist vom Aussteller zu beseitigen bzw. bei der Projektleitung für die Entsorgung anzumelden. Die Entsorgung von Abfällen, die auf dem Messegelände zurückgelassen werden, ist kostenpflichtig. Bei Bedarf ist die Abfallentsorgung im Serviceshop-MFV zu bestellen – bei nicht angemeldeten Abfällen fallen bei der Entsorgung erhöhte Kosten an.

 

5.4 Medienpauschale (Katalog-, Guide-, Internet-Eintrag)
Sofern für die Veranstaltung ein Katalog oder Guide (print und / oder virtuell) erstellt wird, ist der Eintrag für alle Aussteller verpflichtend. Die Kosten für den Grundeintrag werden über eine Pauschale, die in den Besonderen Teilnahmebedingungen der Veranstaltung festgelegt ist, abgegolten. Der Medieneintrag und optionale, kostenpflichtige Zusatzleistungen erfolgen über das OSC.

6. Mehrwertsteuer

Alle genannten Preise sind Nettopreise. Soweit gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, wird sie zusätzlich berechnet und auf der Rechnung separat ausgewiesen.

 

6.1 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die fairnamic erbringt an Aussteller in der Regel eine einheitliche Leistung (Veranstaltungsleistung). Für diese Leistung liegt der Ort der Leistung am Sitz des Leistungsempfängers / Ausstellers. fairnamic fakturiert an ausländische Aussteller mit Unternehmereigenschaft nach dem Reverse Charge Verfahren ohne deutsche Mehrwertsteuer. Voraussetzung für die Akzeptanz von Ausstellern aus der Europäischen Union ist der Eintrag einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auf dem Anmeldebogen. Der Aussteller ist verpflichtet,  Änderungen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der fairnamic unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Ausstellern aus dem non-EU-Raum entfällt die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; die Unternehmereigenschaft des Ausstellers muss jedoch gesichert sein.

 

6.2 Rückerstattung der Mehrwertsteuer
Ausländische Aussteller können die eventuell berechnete Mehrwertsteuer erstattet bekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nähere Informationen: www.bzst.bund.de. Anträge sind zu richten an: Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn.

7. Dienstleistungsexklusivität

Für folgende Dienstleistungen und Lieferungen sowie etwa erforderlich werdende Anschlussarbeiten für Anlagen der Aussteller sind nur die MF-Venue bzw. die von dieser eingesetzte Servicepartner für für Gastronomie, Ordnungs- und Sicherheitsdienstleistungen, Einlagerung – Abfallentsorgung, Reinigung, Logistikleistungen unter Einsatz von technischem Gerät (wie Autokrane, Stapler, elektronische Hebezeuge), Anschlüsse für Strom, Wasser, Gas und Druckluft, Abbhängungen (Hängepunkte), Telekommunikation zugelassen. Die Ausführung dieser Dienstleistungen erfolgt nach rechtzeitiger Bestellung über den Serviceshop-MFV, die der Aussteller vor Beginn der Veranstaltung in eigener Verantwortung veranlasst.

8. Leistungsstörungen, Rücktritt

8.1 Nichtteilnahme des Ausstellers

Bei Nichtteilnahme des Ausstellers nach Vertragsschluß  ist der Aussteller zur Zahlung einer Abstandsgebühr verpflichtet. Die Nichtteilnahme des Ausstellers muss der fairnamic unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die fairnamic ist nicht verpflichtet, einen vom Aussteller gestellten Ersatz-Aussteller zu akzeptieren. Um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Messe / Ausstellung zu gew hrleisten, ist die fairnamic berechtigt, im Falle der Nichtteilnahme des Ausstellers die von diesem nicht in Anspruch genommene Standfläche anderweitig zu vergeben. Für die Bemühungen der fairnamic, die Standfläche – anders als durch Tausch mit der Standfläche eines anderen Ausstellers – entgeltlich zu vermieten, hat der Aussteller Abstandsgebühren zu bezahlen. Die Höhe der Abstandsgebühren beträgt, soweit sie nicht anderweitig in den Besonderen Teilnahmebedingungen der Veranstaltung geregelt ist, 25 % des berechneten Beteiligungsentgeltes. Findet sich kein Ersatzaussteller bzw. ist lediglich ein Tausch mit einem anderen Aussteller möglich, so wird der volle Betrag der Rechnung fällig.

 

8.2 Nichtteilnahme eines Mitausstellers

Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Mitausstellergebühr in voller Höhe bestehen.

 

8.3 Pflichtverstöße des Ausstellers, Vertragsstrafe

Schuldhafte Verstöße gegen die dem Aussteller aus dem Vertragsverhältnis erwachsenen Pflichten oder gegen die im Rahmen der Hausordnung getroffenen Anordnungen berechtigen die fairnamic, wenn die Zuwiderhandlung nach Anforderung nicht unverzüglich eingestellt werden, zur Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die fairnamic berechtigt, den Stand des Ausstellers sofort zu schlie en und vom Aussteller den unverzüglichen Abbau des Standes und die Räumung der Standfläche zu verlangen. Gerät der Aussteller mit dem Abbau des Standes oder Räumung der Standfläche in Verzug, ist die fairnamic berechtigt, den Abbau des Standes und / oder die Räumung der Standfläche auf Kosten des Ausstellers entweder selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

Der Aussteller bleibt für die verbleibende Dauer der Veranstaltung zur Entrichtung des geschuldeten Beteiligungsentgeltes als Mindestschadensersatz verpflichtet. Findet sich für die Standfläche des gekündigten Ausstellers kein Ersatz-Aussteller, so ist die fairnamic berechtigt, die Gestaltung der Standfl che auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen, um ein geschlossenes Erscheinungsbild der Veranstaltung zu gew hrleisten. Die fairnamic ist berechtigt, eine in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen von der fairnamic festzusetzende Vertragsstrafe in Höhe von maximal 10.000,– EUR zu verlangen. Der Aussteller kann den Nachweis erbringen, dass der fairnamic kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Möglichkeit zur Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt davon unberührt.

 

8.4 Rücktritts- und Kündigungsrechte bei der fairnamic

 

8.4.1 Insolvenz des Ausstellers
Die fairnamic ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über den Aussteller ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen oder ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Aussteller ist verpflichtet, die fairnamic über diese Gründe unverzüglich zu informieren.

 

8.4.2 Nichtzahlung
Nach erfolglosem Ablauf einer von der fairnamic gesetzten Frist zur Zahlung des Beteiligungsentgeltes, ist die fairnamic berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall der Ausübung dieses Rücktrittsrechts hat die fairnamic einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des vereinbarten bzw. zu erwartenden Beteiligungsentgeltes gegen den Aussteller analog Punkt 8.1. dieser Bedingungen, es sei denn, der Aussteller kann einen geringeren Schaden nachweisen. Darüber hinausgehende Ansprüche der fairnamic bleiben hiervon unberührt.

 

8.4.3 Verletzung der besonderen Teilnahmebedingungen, allgemeinen Teilnahmebedingungen, technischen Richtlinien, Hausordnung, Schutz- und Hygienekonzept
Im Falle eines Versto es des Ausstellers gegen Bestandteile der Besonderen und / oder Allgemeinen Teilnahmebedingungen, Technischen Richtlinien, der Hausordnung oder des Schutz- und Hygienekonzepts, ist die fairnamic berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

8.4.4 Verstoß gegen Ziffer 12 (Werbung)
Im Falle eines Verstoßes des Ausstellers gegen Ziffer 12 (Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes, politische Werbung / Aussagen) ist die fairnamic berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

8.4.5 Nicht rechtzeitiger Bezug des Standes
Erfolgt kein rechtzeitiger Bezug des Standes (Ziff. 10.1.4) durch den Aussteller, kann die fairnamic das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.

 

 

8.5 Vorbehalte, höhere Gewalt, Absage und sonstige Veränderungen der Veranstaltung

 

8.5.1 Gründe für Ver nderungen der Veranstaltung, Unterrichtungspflicht und Schadenersatz
Unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Fälle höherer Gewalt (beispielsweise Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Ausfall oder massive Störungen der Verkehrsversorgung und/oder Nachrichtenverbindungen sowie besondere Epidemie- oder Pandemie-Risiken bei Auftreten von ansteckenden Krankheiten), die eine planmäßige Abhaltung unmöglich oder nicht verantwortbar machen, berechtigen die fairnamic zur Vornahme folgender Veränderungen der Veranstaltung:

– eine Veranstaltung zeitlich zu verschieben, zu verkürzen und zu verlängern;
– deren Eröffnung ganz abzusagen sowie
– eine bereits begonnene Veranstaltung vorübergehend, endgültig, in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen.

 

Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen wie Elektrizität, Heizung, etc., Streiks und Aussperrungen ist, soweit sie nicht von kurzfristiger Dauer ist, einem Fall h herer Gewalt gleichgesetzt. Die Berechtigung zur Vornahme der vorstehend aufgeführten Veränderungen der Veranstaltung besteht nicht, wenn die fairnamic das Ereignis, auf das die Ver nderung gestützt wird, zu vertreten hat. Die fairnamic hat den Aussteller von solchen Ver nderungsma nahmen unverzüglich nach Ergehen der Entscheidung zu unterrichten, sofern sie hierzu nicht ebenfalls durch einen der genannten Umst nde gehindert ist. Schadensersatzansprüche wegen solcher Ver änderungsmaßnahmen gegen fairnamic sind ausgeschlossen, es sei denn,

– die Veränderung ist auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der fairnamic oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen oder
– die Veränderung beruht auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht durch die fairnamic oder ihrer Erfüllungsgehilfen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf (dies ist zum Beispiel die ordnungsgemäße Planung und Vorbereitung der Veranstaltung, die rechtzeitige und vollständige Information des Ausstellers etc.).


8.5.2 Beteiligungsentgelt
Im Falle einer zeitlichen Verschiebung einer Veranstaltung aus einem in 8.5.1 genannten Grund gilt folgendes: Die fairnamic bestimmt spätestens einen Monat nach Bekanntgabe einer zeitlichen Verschiebung einer Veranstaltung einen Ersatztermin. Dem Aussteller steht das Recht zum Rücktritt vom Ausstellervertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über den Ersatztermin zu. Wird eine bereits begonnene Veranstaltung aus einem in Ziffer 8.5.1 genannten Grund verkürzt, verlängert oder vorübergehend, endgültig, in einzelnen Teilen oder insgesamt geschlossen, sind die vom Aussteller nach dem Ausstellervertrag zu erbringenden Zahlungen – das Beteiligungsentgelt sowie etwa vom Aussteller zu tragende Kosten – in voller Höhe zu entrichten.

9. Informationspflicht, Sicherheitsvorschriften

9.1 Informationspflicht des Ausstellers
Mit der Anmeldung muss der Aussteller der fairnamic alle relevanten Informationen mitteilen, die insbesondere Einfluss auf den zu vergebenden Standplatz, den Auf- und Abbaubetrieb, den Arbeitsschutz, das Baurecht, die bauliche oder betriebliche Sicherheit sowie die Anforderungen an die Bewachung haben oder sonst für die fairnamic von Bedeutung sein könnten.

 

9.2 Formulare, Online Service Center, Serviceshop-MFV
Mit der Zulassung und der Rechnung für die Messebeteiligung erhält der Aussteller einen Zugangscode für das OSC, über das die Stand- und Mitausstelleranmeldungen sowie Medieneinträge abgewickelt werden. Für Bestellungen von Ausstellerausweisen, Gastkarten, Parkausweisen und allen Services für den Messestand vor Ort, erhält der Aussteller eine Zugang zum Serviceshop-MFV.

 

9.3 Sicherheitsvorschriften
Der Aussteller hat sich über die für den Zeitraum der Messeteilnahme geltenden Sicherheitsvorschriften zu informieren und seine Mitarbeiter und ggf. seine Mitaussteller zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.Zu diesen relevanten Sicherheitsvorschriften gehören vor allem auch die Technischen Richtlinien, die Hausordnung und das Schutz- und Hygienekonzept (einsehbar unter: www.eurobike.com/teilnahmebedingungen). Der Aussteller unterwirft sich w hrend der Veranstaltung und dem Auf- und Abbau auf dem gesamten Gelände der fairnamic den Bestimmungen der Technischen Richtlinien, der Hausordnung und das Schutz- und Hygienekonzept.

 

Ferner ist den Anordnungen der Beschäftigten der fairnamic, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, Folge zu leisten und diesen kompetente und bevollmächtigte Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Der Aussteller verpflichtet sich, alle arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, Umweltvorschriften, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Der Aussteller wird die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen durch die von ihm bei der Veranstaltung beschäftigten Personen und die von ihm angemeldeten weiteren Aussteller überwachen und im Falle eines Verstoßes einschreiten und / oder die fairnamic auf die Verstöße hinweisen.

 

9.4 Aufenthalt auf dem Ausstellungsgelände
Falls nicht anderweitig in den Besonderen Teilnahmebedingungen festgelegt, ist die Aufenthaltsdauer auf dem Ausstellungsgelände für Aussteller, deren Mitarbeiter oder Beauftragte auf eine Stunde vor und nach den täglichen öffnungszeiten der jeweiligen Veranstaltung begrenzt. Ausnahmen (z.B. für Standpartys) bedürfen grundsätzlich der Genehmigung der Projektleitung (Anfrage über den Serviceshop- MFV). Stände anderer Aussteller dürfen außerhalb der t glichen öffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden.

10. Auf- und Abbau

10.1 Standaufbau, -ausstattung und -gestaltung

10.1.1 Grundsatz
Alle Standflächen und sonstigen Veranstaltungsfl chen werden von der fairnamic eingemessen und gekennzeichnet. Der fairnamic steht ein Bestimmungsrecht im Sinne des 315 BGB zu. Die Standbaubestimmungen der Technischen Richtlinien müssen eingehalten werden. Die Stände müssen stand- und verkehrssicher errichtet werden.

 

10.1.2 Gestaltung
Die Gestaltung und Ausstattung des Standes bleibt grundsätzlich jedem Aussteller überlassen. Jedoch sind bei Gestaltung und Ausstattung die typischen Ausstellungskriterien der Veranstaltung und alle Bestimmungen der fairnamic zu berücksichtigen, insbesondere die Technischen Richtlinien und die Besonderen Teilnahmebedingungen; hier wird insbesondere auf die Regelung zu Bodenbelägen und Standhöhenbegrenzungen hingewiesen. Die fairnamic kann die Vorlage maßstabsgetreuer Entwürfe und Standbeschreibungen verlangen. Der Name bzw. die Firma des Ausstellers muss deutlich sichtbar hervorgehen.

 

10.1.3 Auf- und Abbauzeiten
Die Termine für die Auf- und Abbauzeiten sind in den Besonderen Teilnahmebedingungen der Veranstaltung geregelt.

 

10.1.4 Besetzung
Der Stand muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß   ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.


10.2 Verpflichtung zum Standaufbau
Der Aussteller wird verpflichtet, auf der angemieteten Standfläche einen Messe- bzw. Ausstellungsstand zu errichten. Mit der Einrichtung des Standes muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung begonnen werden – die individuellen zeitlichen Notwendigkeiten zum Aufbau bleiben davon unberührt.

 

10.3 Entfernung von störenden Gegenständen etc.
Ausstellungsgut, Standausrüstung und / oder sonstige Gegenstände, die in der Anmeldung nicht genannt waren oder die durch Aussehen, Geruch, mangelhafte Sauberkeit, Geräusche oder andere Eigenschaften im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung st rend oder belästigend wirken oder sich anderweitig als ungeeignet erweisen, müssen auf Verlangen der fairnamic sofort entfernt werden. Werden derartige Gegenstände nicht unverzüglich entfernt, kann die fairnamic eine Beseitigung auf Kosten des Ausstellers bewirken und / oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.

 

10.4 Vorzeitiger Abbau
Vor Beginn der Abbauzeiten ist der Aussteller nicht berechtigt, Ausstellungsgut von der Standfläche zu entfernen und / oder mit dem Abbau des Standes zu beginnen. Bei Missachtung behält sich die fairnamic vor, Schadensersatzforderungen zu ergreifen.

 

10.5 Räumung
Für die termingerechte Räumung der Standfläche und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist allein der Aussteller verantwortlich. Für Güter, die sich nach Veranstaltungsende noch auf dem Veranstaltungsgelände befinden – auch solche, die während der Veranstaltung an Dritte verkauft wurden – übernimmt die fairnamic keine Haftung, es sei denn, der fairnamic ist hinsichtlich der Beschädigung / des Verlusts Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die fairnamic ist berechtigt, für nicht termingerecht abgebaute und abtransportierte Güter / Standbaumaterialien eine Einlagerungsgebühr zu erheben. Sie ist ferner berechtigt, unmittelbar nach Ablauf des Abbautermins die Entfernung und Einlagerung von nicht termingemäß   abgebauter und abtransportierter Güter / Standbaumaterialien auf Kosten und auf Gefahr des Ausstellers durch ein dafür geeignetes Unternehmen vornehmen zu lassen.

11.  Übergabe / Rückgabe

Nach Ablauf der Nutzungsdauer hat der Aussteller seine Standfläche in besenreinem Zustand, so wie er sie übernommen hat, an die fairnamic zurückzugeben. Anderenfalls ist die fairnamic berechtigt, Verunreinigungen (z.B. Kleberückstände von Teppichen), aber auch Anlagen, Geräte, Werbeschilder etc. entfernen zu lassen bzw. den Zustand vor Übergabe an den Aussteller wiederherzustellen und die Kosten hierfür dem Aussteller in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, wenn die fairnamic zugestimmt hat, dass der Aussteller Anlagen, Geräte, Werbeschilder etc. in bzw. auf das Nutzungsobjekt verbringt. Sicherheitsdienstleistungen, Einlagerung – Abfallentsorgung, Reinigung, Logistikleistungen unter Einsatz von technischem Gerät (wie Autokrane, Stapler, elektronische Hebezeuge), Anschlüsse für Strom, Wasser, Gas und Druckluft, Abbhängungen (Hängepunkte), Telekommunikation zugelassen. Die Ausführung dieser Dienstleistungen erfolgt nach rechtzeitiger Bestellung über den Serviceshop-MFV, die der Aussteller vor Beginn der Veranstaltung in eigener Verantwortung veranlasst.

12. Werbung

Werbung aller Art (Flyer, Plakate, sonstige Werbemittel) ist nur auf der eigenen Standfläche für die Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Spezielle Werbeflächen für Plakate oder Transparente auf dem gesamten Messegelände Frankfurt können zusätzlich gebucht werden. Lautsprecherwerbung sowie andere Beschallungsma nahmen und Film-, Video- oder Computervorführungen bzw. weitere, mit nicht völlig unwesentlichen Emissionen verbundene Maßnahmen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der fairnamic. Das Gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische und / oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll oder wenn die Vorführung von Exponaten Lärm erzeugend oder belästigend ist. Die Punkte zu Geräusch-Emissionen in den Technischen Richtlinien sind zu beachten. Die fairnamic ist berechtigt, unbefugt vorgenommene Werbung ohne Einschaltung gerichtlicher oder polizeilicher Hilfe zu unterbinden und zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Kosten der Entfernung unbefugt angebrachter Werbemittel hat der Aussteller zu tragen. Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden, soweit keine anderweitige Abhilfe möglich ist.

 

Das Herumtragen oder –fahren von Werbetr gern (Walking Acts, Promogirls, etc.) auf dem Veranstaltungsgelände sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des Standes und auf den Parkplätzen ist nicht gestattet. Ausnahmen erfordern eine schriftliche Genehmigung der fairnamic. Das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes ist strikt untersagt. Politische Werbung und / oder politische Aussagen sind unzul ssig, es sei denn, politische Aussagen gehören in den Rahmen der Veranstaltung. Bei politischen Aussagen oder politischer Werbung, die den Veranstaltungsfrieden oder die  Öffentliche Ordnung stören könnten, ist die fairnamic berechtigt, Unterlassung und Entfernung der streitigen Objekte zu verlangen.

13. Verkaufsregelung

Der Direktverkauf bzw. das Verbot des Direktverkaufs ist in den „Besonderen Teilnahmebedingungen“ der Veranstaltung ausdrücklich geregelt. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen ist Sache des Ausstellers.

14. Fotografieren und sonstige Bild- und Filmaufnahmen

Gewerbliche Bildaufnahmen jeder Art, insbesondere Fotografieren und Filmen, sind innerhalb des Veranstaltungsgeländes nur Personen gestattet, die hierfür akkreditiert wurden. Aufnahmen, die außerhalb der täglichen  Öffnungszeiten gemacht werden sollen, bedürfen der Zustimmung der fairnamic. Die fairnamic behält sich vor, hierfür eine entsprechende Gebühr zu verlangen. Die entstehenden Kosten trägt der Aussteller. Die fairnamic und – mit Zustimmung der fairnamic – die Journalisten sind berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Film- und Videoaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anzufertigen und für Werbung oder Pressever ffentlichungen unentgeltlich zu verwenden. Dies gilt auch für aufgenommene Personen.

15. Bewachung, Reinigung, Müllentsorgung

15.1 Bewachung
Die fairnamic übernimmt grundsätzlich keine Obhutspflicht für eingebrachtes Ausstellungsgut, für Standausrüstung und für Gegenstände, die sich im Eigentum der auf dem Stand tätigen Personen befinden. Die Standbewachung und Standbeaufsichtigung während der täglichen  Öffnungszeiten der Veranstaltung ist generell Sache des Ausstellers, auch während der Auf- und Abbauzeiten. Die fairnamic sorgt außerhalb der  Öffnungszeiten der Veranstaltung für eine allgemeine Aufsicht der Hallen und des Veranstaltungsgeländes. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmung von Interessen der Aussteller werden nicht erbracht. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände vom Aussteller unter Verschluss genommen werden.

 

15.2 Standbewachung
Eine zusätzliche Bewachung des Standes kann der Aussteller auf eigene Kosten bei der MF-Venue bzw. dem von ihr eingesetzten Bewachungsunternehmen über den Serviceshop- MFV beantragen.

 

15.3 Reinigung
Die fairnamic sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge.

 

15.4 Standreinigung
Die Reinigung des Standes / der Standfläche obliegt dem Aussteller, sie muss t glich 15 Minuten vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein. Für die Standreinigung muss der Aussteller die MF-Venue bzw. die von ihr eingesetzten Reinigungsfirmen über den Serviceshop-MFV beauftragen. Bei Einsatz von eigenem Reinigungspersonal ist der Einsatz begrenzt auf eine Stunde vor und nach den täglichen Öffnungszeiten der Veranstaltung, falls nicht anderweitig in den Besonderen Teilnahmebedingungen festgelegt. Sollte der Aussteller hinsichtlich Hygiene oder  äußerem Erscheinungsbild des Messestandes vom üblichen, ordentlichen Standard der fairnamic abweichen, hat er auf Weisung der fairnamic auf seine Kosten für Abhilfe zu sorgen. Kommt der Aussteller einer entsprechenden Weisung der fairnamic nicht unverzüglich nach, ist die fairnamic berechtigt, selbst für Abhilfe zu sorgen und die entsprechenden Kosten dem Aussteller in Rechnung zu stellen.

 

15.5 Müllentsorgung
Abfallentsorgung und Umweltschutz sind in den Technischen Richtlinien geregelt – sie müssen zwingend eingehalten werden.

16. Datenschutz

Es wird auf die Datenschutzbestimmungen der fairnamic verwiesen www.eurobike.com/teilnahmebedingungen.

17. Gewerbliche Schutzrechte

17.1 Grundsatz
Der Aussteller ist verpflichtet, bezüglich der von ihm oder seinen Mitausstellern / ZVU ausgestellten Waren Schutzrechte Dritter strikt zu beachten. Waren, die gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, Geschmacksmusterrechte, Gebrauchsmuster und / oder Patente verletzen, sind als Ausstellungsgüter nicht zugelassen. Der Aussteller ist verpflichtet, rechtsverletzende Ware unverzüglich von seinem Stand zu entfernen. Im Falle nachgewiesener Schutzrechtsverletzungen und / oder Verstößen gegen o.g. Verpflichtungen behält sich die fairnamic vor, den Aussteller von der laufenden und / oder künftigen Veranstaltung(en) entschädigungslos auszuschließen. Sofern die fairnamic aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund begründeter Nachweise für die Schutzrechtsverletzung von ihrem Ausschlussrecht Gebrauch macht, steht dem betroffenen Aussteller auch dann gegen die fairnamic kein Schadensersatzanspruch zu, falls sich zu einem späteren Zeitpunkt die Schutzrechtsverletzung als gegenstandslos erweisen sollte. Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.

 

17.2 Ausstellungsschutz
Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers. Ein 6-monatiger Schutz vom Beginn einer Veranstaltung an auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz von Mustern und Ausstellungen und des Markenrechtsreformgesetzes tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat (Ausstellungsschutz). Dieser Ausstellungsschutz wird in der Regel von der fairnamic beantragt.

 

17.3 GEMA usw
Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass für eigene GEMA-pflichtige Musikdarbietungen während der Veranstaltung entsprechende Anmeldungen rechtzeitig und vollständig vorgenommen und Abgaben bezahlt werden und auch sonst keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden. GEMA-Anträge und weitere Informationen können über www.eurobike. com/teilnahmebedingungen abgerufen werden.

 

17.4 Eingetragene Markenzeichen der fairnamic
Der Aussteller ist verpflichtet, vor Benutzung von eingetragenen Markenzeichen der fairnamic die Zustimmung zur Verwendung einzuholen.

18. Allgemeine Pflichten des Ausstellers

Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass er nicht den Ruf der fairnamic sch digt. Dazu gehört unter anderem, dass er sich ausschließlich Dienstleistern bedient, die die Gewähr dafür bieten, zuverlässig und ordentlich zu arbeiten (siehe auch Ziff. 7). Der Aussteller ist verpflichtet, die Bestimmungen der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, der Besonderen Teilnahmebedingungen, der Technischen Richtlinien, der Hausordnung und des Schutz-und Hygienekonzeptes einzuhalten. Soweit gesetzlich erforderlich oder aus objektiven Gründen sinnvoll, ist der Aussteller verpflichtet, mit der fairnamic und den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben ein geeignetes Sicherheitskonzept aufzustellen.

19. Versicherungspflicht

Der Aussteller ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer marktüblichen Versicherungssumme pauschal für Personen- und Sachsch den (2-fach maximiert) mit dem marktüblichen Deckungsumfang abzuschließen. Diese Versicherung muss Mietsachschäden an Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion und Leitungswasser mit einer Versicherungssumme von mindestens 10 Mio. EUR sowie Mietsachsch den an sonstigen Sachen durch sonstige Ursachen mit einer Versicherungssumme von mindestens 50.000 EUR einschlie en. Darüber hinaus hat der Aussteller mit seinem Sachversicherer einen Regressverzicht zugunsten der fairnamic zu vereinbaren. Der Abschluss der Versicherung ist der fairnamic bis spätestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung durch eine schriftliche Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Für Aussteller besteht die Möglichkeit, umfassenden Versicherungsschutz für Ausstellungsgüter zu erlangen. Der Antrag auf Ausstellungsversicherung erfolgt über den Serviceshop-MFV.

20. Verkehrssicherungspflicht, Betreiberpflichten

Der Aussteller ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und andere Sicherheitsbestimmungen beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt alle erlassenen Sicherheitsbestimmungen und Technischen Richtlinien ein (www.eurobike.com/ teilnahmebedingungen). Auf die Vorschriften der aktuellen Hessischen Versammlungsst ttenrichtlinie (H-VSt ttR) wird hingewiesen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht hat der Aussteller insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Durchgänge frei sind, keine „Stolperfallen“ durch Kabel, Teppiche o.ä. entstehen, nasse oder auf andere Art glatte Flächen gekennzeichnet, gesperrt und gereinigt werden, Abhängungen fest und nicht zu tief angebracht sind, der Standbau den Sicherheitsvorgaben der MF-Venue und ggf. der fairnamic entsprechen entspricht, die Maßnahmen zum Brandschutz gewährleistet sind, alle Arbeiten nach den Regeln der Technik ausgeführt werden usw.

21. Anzeigen von Schäden

Entstandene Sch den hat der Aussteller der fairnamic unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

22. Eingriff in die Veranstaltung, Veranstaltungsabbruch

Die fairnamic hat das Recht, in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen bzw. die Veranstaltung abzubrechen, um deren Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen. Dem Aussteller steht in beiden Fällen kein Schadensersatzanspruch gegen die fairnamic zu, es sei denn, die fairnamic hat den Grund für den Eingriff in den Ablauf der Veranstaltung oder Abbruch der Veranstaltung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst erm glicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf (ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist dies beispielsweise die vertragsgemäße Zurverfügungstellung des Nutzungsobjekts, die vertragsgemäße Beauftragung der Dienstleister).

23. Einbringen von Gegenständen

Soweit die fairnamic dem Aussteller gestattet, Gegenstände außerhalb des eigenen Standes auf dem der fairnamic zur Verfügung stehenden Gelände bzw. in darauf stehenden Gebäuden abzustellen / unterzustellen, wird insoweit weder ein Miet- noch ein Verwahrungsvertrag begründet.

24. Haftung, Freistellung

24.1 Haftung der fairnamic
Die Haftung der fairnamic, ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und anderer ihr zuzuordnenden Personen für fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Haftung wegen Personenschäden oder um eine Haftung wegen der Verletzung vertragswesentlicher Plichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf (ohne Anspruch auf Vollständigkeit ist dies beispielsweise die vertragsgemäße Zurverfügungstellung des Nutzungsobjekts, die vertragsgemäße Beauftragung der Dienstleister). Bei fahrl ssiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung der fairnamic auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Aussteller stellt die fairnamic von allen Ansprüchen Dritter frei, die der Aussteller oder sein Mitaussteller zu vertreten haben, es sei denn für die Entstehung eines Sach- oder Vermögensschadens war eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung und bei Eintritt von Personenschäden eine überhaupt zu vertretende Pflichtverletzung der fairnamic bzw. ihr zuzuordnende Personen wenigstens mitursächlich oder es handelt sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten der fairnamic im obigen Sinne.

 

24.2 Haftungsbegrenzung bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
Haftet die fairnamic wegen der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, ist die Höhe des von ihr zu ersetzenden Schadens auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Der Aussteller hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer schriftlichen Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration gegenüber der fairnamic entsprechend zu erhöhen.

 

24.3 Freistellung wegen Mitausstellern
Der Aussteller stellt die fairnamic von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen oder sonstigen anspruchsbegründenden Verhaltensweisen seiner Mitaussteller entstehen und gegenüber der fairnamic geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Kosten der Rechtsabwehr. Diese Freistellung gilt nicht, wenn die fairnamic selbst die Pflichtverletzung oder anspruchsbegründende Verhaltensweise grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat oder vertragswesentliche Pflichten im Sinne von Ziff. 24.1. verletzt hat.

 

24.4 Verschuldensunabhängige Haftung 536 A BGB
Die verschuldensunabhängige Haftung der fairnamic für bereits vorhandene Mängel nach 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowie etwaige Folgeschäden beim Aussteller werden ausgeschlossen.

25. Verjährung, Aufrechnung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber der fairnamic beträgt ein Jahr, es sei denn, dass die fairnamic die Ansprüche grob fahrl ssig oder vorsätzlich begründet hat oder die Ansprüche einer gesetzlichen Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren unterliegen. Aufrechnungsrechte stehen dem Aussteller gegenüber der fairnamic nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der fairnamic anerkannt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte, soweit es sich beim Aussteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Soweit der Aussteller diesem Personenkreis nicht zugehört, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

26. Abwehrklausel

Für das Verhältnis der Parteien gelten ausschlie lich diese und die auf dem Anmeldeformular erwöhnten Bedingungen (Besondere Teilnahmebedingungen, Technische Richtlinien der Messe Frankfurt, Datenschutzrichtlinien der fairnamic, Hausordnung der Messe Frankfurt, Schutz- und Hygienekonzept der Messe Frankfurt und die Nutzungsbedingungen des Serviceshop-MFV und des OSC der fairnamic); andere Allgemeine Geschäftbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die fairnamic ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

27. Vorrang des deutschsprachigen Textes

Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sind allein die deutschsprachigen Texte der Vertragsbedingungen maßgeblich. Der deutsche Text ist rechtsverbindlich.

28. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag wird ausschließlich deutsches Recht angewendet. Erfüllungsort ist für beide Seiten Frankfurt am Main. Gerichtsstand ist Tettnang. Nach eigener Wahl kann die fairnamic auch den ordentlichen Gerichtsstand des Ausstellers wählen.